Um seine ehrgeizigen Ziele in Sachen Energiewende zu erreichen hat das Land Baden-Württemberg sein bestehendes Klimaschutzgesetz verschärft und bereits im Oktober 2021 in Kraft gesetzt.
Seit dem 01.05.2022 müssen demnach alle Neubauten mit Photovoltaik ausgerüstet werden. Bei Dachsanierungen von Bestandsbauten gilt die Photovoltaikpflicht dann ab dem 01.01.2023.
Die Regelung lautet nach der Aktualisierung folgendermaßen (§ 8bKSG):
(1) Bauherrinnen und Bauherren sind beim Neubau von gebäuden dazu verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geigneten Dachfläche einePhotovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt, wenn
- beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab dem 1. Januar 2022 oder
- beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab dem 1. Mai 2022
der Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes, wenn mit den Bauarbeiten ab den 1. Januar 2023 begonnen wird. Maßgebender Stichtag für Neubauvorhaben ist also der Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
Weitere detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima/klimaschutz-in-baden-wuerttemberg/klimaschutzgesetz/
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit soll es die Möglichkeit geben, Befreiungsanträge zur eingeführten Photovoltaikpflicht beim Neubau von Wohngebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen zu stellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind diese noch nicht online, da erst das laufende Verordnungsverfahren abgeschlossen sein muss.